AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst Kanellos GmbH gültig ab 01.01.2019

  1. Vertragsabschluss
    1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Kanellos GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) geschlossen.
    2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Annahme von Abfällen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Verwertungs- oder Entsorgungsstelle.
    2. Die Auswahl der Verwertungs- bzw. Entsorgungsstelle obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für aller aus der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
    4. Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit der Container sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderungen oder sonstige Ansprüche herleiten.
  3. Zeitliche Abwicklung der Aufträge
    1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung der Container bzw. für die Bereitstellung einer Leistung sind für den Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
    2. Im Falle außergewöhnlicher Vorkommnisse wie Haftung von Unfällen, Krankheiten, Havarien und Streiks ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits vereinbarten Termin der Auftragsausführung zu verschieben.
  4. Zufahrten und Aufstellplatz
    1. Dem Auftraggeber obliegt es, geeignete Aufstellplätze für die Container bereitzustellen. Er hat für die notwendigen Zufahrtswege zu den Aufstellplätzen zu sorgen.
    2. Zufahrten, Aufstellplätze und Leistungsorte müssen zum Befahren durch LKW zur Auftragserfüllung geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Art und Weise für das Befahren mit schweren Maschinen und LKW vorbereitet ist.
    3. Für Schäden an Aufstellplätzen, Zufahrtswegen und Leistungsorten besteht keine Haftung des Auftragsnehmers es denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    4. Für Schäden an Fahrzeugen oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.
  5. Sicherung des Containers
    1. Der Auftragnehmer stellt einen rot- weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
    2. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Meldestelle, Tiefbauamt) Erlaubnisse etc. durch den Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
    3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer vom Anspruch Dritter freizustellen.
  6. Beladung der Container
    1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schaden, die durch Überbeladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
    2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragsnehmers verpflichtet, die eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch den Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstanden Kosten hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
    3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die im Europäischen Abfallkatalog als „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.
    4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
  7. Nachweissicherung
    1. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die Auftragsrealisierung. Soweit der Auftraggeber am Leistungsort nicht in der Lage ist, die erbrachte Leistung durch die Unterschrift zu bestätigen, so ist der Fahrer des Auftragnehmers dazu hiermit bevollmächtigt. Der Fahrer des Auftragnehmers übernimmt die Deklarierung und Quantifizierung des Abfallgutes, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen.
  8. Zurückweisung
    1. Bei augenscheinlicher Falschdeklaration der Abfälle wird die Übernahme der Abfälle bis zur einvernehmlichen Regelung unter Berücksichtigung abfallrechtlicher Vorschriften abgelehnt. Gegebenenfalls kann auch ein Rücktransport von der Entsorgungsanlage angeordnet werden.
  9. Schadenersatz
    1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
    2. Für Schäden am Container, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Stellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird.
    3. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.
    4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz gleichstehenden Verschuldens beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
    5. Der Abfallerzeuger/Auftraggeber bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.
  10. Entgelte, Preise, Zahlung
    1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.
    2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 30 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurück oder es erfolgt keine Leerung innerhalb dieser Zeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5,10 € für jeden Kalendertag der über die vereinbarte Zeit hinaus geht bis zur Rückgabe des Containers zu berechnen.
    3. Vom Auftraggeber verschuldete Fehlfahrten berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der entstanden Kosten in Höhe von 95 €.
    4. Vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der entstanden Kosten in Höhe von 38 € je angefangener halben Stunde.
    5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Der gültige Mehrwertsteuersatz ist zusätzlich zu entrichten.
    6. Die Rechnung wird maschinell erstellt und enthält die für den Auftragnehmer notwendigen Einzeldaten. Eine Übergabe von Einzelbelegen geschieht in Form eines Lieferscheins.
    7. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen sowie Ersatz unseres gesamten sonstigen Verzugsschadens.
    8. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonders vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller hieraus entstehenden Kosten entgegengenommen. Die Zahlung erfolgt erst mit Gutschrift des Betrages.
    9. Ggf. vereinbarte Skontogewährung sowie Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass der Auftraggeber keine sonstigen fälligen offenen Rechnungen beim Auftragnehmer hat. Voraussetzung der Einhaltung der Skontofrist ist der Zeitpunkt der Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers.
    10. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
    11. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Mahnung nicht nach, werden ggf. geleistete Bankbürgschaften in Anspruch genommen. Bis zur vollständigen Begleichung der Verbindlichkeiten wird die Inanspruchnahme von Leistungen entzogen.
  11. Gerichtsstand
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Berlin. Es gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  12. Nichtigkeitsklausel/Sonstiges
    1. Sollte eine Bestimmung in dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit dieser Bestimmung nicht. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue wirksame Vereinbarung tritt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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